Schulordnung
1. Allgemeines
Die Schulordnung stützt sich auf das Schulgesetz für Berlin (SchulG) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften. Die Schulordnung dient der Zusammenarbeit aller Mitglieder der Schule. Die Mitverantwortung und Mitwirkung von Schülern, Eltern, Lehrern und Erziehern im Rahmen des Schullebens werden durch die Schulverfassung geregelt.
Erfolgreiche Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne des Schulgesetzes erfordert von allen rücksichtsvolles und höfliches Verhalten mit dem Ziel, an der Schule ein gutes Arbeitsklima zu schaffen und zu erhalten.
2. Einzelregelungen für den Schulalltag
2.1 Öffnungszeiten der Schule
Die Schule wird in der Regel um 7.45 Uhr für die Schüler/innen geöffnet und bleibt so lange geöffnet, wie der Stundenplan und schulische Veranstaltungen es erfordern (spätestens bis 22.00 Uhr).
Bei Smogalarm tritt ein Sonderplan in Kraft, der im Lehrerzimmer ausgelegt wird. Die Aufsicht für Schüler/innen ist durch die Schule geregelt. Die Durchsagen im Rundfunk sind zu beachten.
2.2 Pausenregelung
Die 1. große Pause sollte von allen Schüler/innen sinnigerweise zur Erholung im Freien genutzt werden. Es ist den Schülern aber freigestellt, in dieser Pause im Schulhaus, nicht in den Klassen- und Fachräumen, zu bleiben oder den Hof aufzusuchen.
Der Aufenthalt in den Fluren vor den Unterrichtsräumen ist in den Essenspausen nicht gestattet. Bei gutem Wetter sind der Hof und die Cafeteria zu nutzen, bei schlechtem Wetter die Mensa, die Foyers und die Cafeteria. Das gilt auch für Schüler die vom Training kommen.
2.3 Verspätete Aufnahme des Unterrichts
Hat ein Lehrer 5 Minuten nach Stundenbeginn den Unterricht nicht aufgenommen, meldet einer der beiden Klassensprecher bzw. ein/e Schüler/in des betreffenden Kurses dies im Sekretariat und holt Informationen über den weiteren Ablauf der Unterrichtsstunde ein.
2.4 Regelung beim Wechsel des Unterrichtsraumes
Beim Wechsel des Unterrichtsraumes sind in der Regel Schultaschen und sonstige persönliche Gegenstände mitzunehmen. Dies gilt auch für alle Sportanlagen. Der Verlust von Gegenständen ist im Sekretariat zu melden. Das Land Berlin haftet nicht für verloren gegangene Gegenstände und Wertsachen.
2.5 Verlassen des Schulgeländes
Den volljährigen Schülern ist es erlaubt, auf eigene Gefahr und Verantwortung das Schulgelände während der Mittagspause und der Freistunden zu verlassen. Auch den noch nicht volljährigen Schülern ab Klasse 11 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Verlassen des Schulgeländes genehmigt werden. Die Genehmigungen sind auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Schüler der 5. - 10. Klassen dürfen während der Schulzeit einschließlich der Pausen aus Gründen der schulischen Aufsichtspflicht das Schulgelände nicht verlassen. Dies gilt nicht für den Weg zu den Trainingsstätten.
2.6 Schulgelände
Das Schulgelände ist durch folgende Abgrenzungen gekennzeichnet:
1. Einfahrt Laufhalle/Parkplatz
2. Zaun/Grünstreifen zur S-Bahn
3. Absperrung Baugelände
4. Internat mit Parkplatz
5. Zaun zum BVG-Gelände
2.7 Raucherzone
Am Coubertin-Gymnasium wird nicht geraucht. Laut Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom Juli 2004 gilt das Rauchverbot im Schulhaus und auf dem gesamten Schulgelände incl. Sportanlagen Paul-Heyse-Str.
2.8 Haftung bei Schäden
Das Schuleigentum ist sorgsam und pfleglich zu behandeln. Schulgebäude und -gelände sind sauber zuhalten. Alle Schäden sind sofort dem Hausmeister oder einem Lehrer zu melden. Für mutwillig oder grob fahrlässig angerichtete Schäden haften die jeweiligen Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. Das Land Berlin haftet nicht für Schäden jeglicher Art (Haftungsausschluss).
2.9 Entschuldigung bei Schulversäumnis
Fehlt ein Schüler so ist der Klassenlehrer bzw. Oberstufentutor innerhalb von drei Tagen über die Gründe des Fehlens schriftlich zu unterrichten, in begründeten Ausnahmefällen auch telefonisch. Bei der Rückkehr ist eine schriftliche Erklärung der Eltern, bei volljährigen Schülern eine schriftliche Erklärung der Schüler selbst vorzulegen. Ein ärztliches Attest kann verlangt werden. Diese Regelung gilt auch für einzelne Fehlstunden.
2.10 Beurlaubung
Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts kann der Klassenlehrer bzw. Oberstufentutor bis zu drei Tagen erteilen. Für eine darüber hinausgehende Unterrichtsbefreiung muss ein Antrag bei der Schulleitung gestellt werden, ebenso bei Urlaubsgesuchen vor Ferienbeginn und im Anschluss an die Ferien.
Beurlaubungen für Sportveranstaltungen etc. werden durch die Eltern und den Verein bei den Sportkoordinatoren beantragt. Die Genehmigung erfolgt durch den Schulleiter.
2.11 Vom Sportunterricht befreite Schüler
Schüler, die von der Teilnahme am Sportunterricht befreit sind, halten sich während der Sportstunden bei ihren Klassen auf, sofern nicht mit dem Fachlehrer eine individuelle Regelung getroffen wird.
2.12 Versäumnis von Klausuren
Kann ein Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer Klausur nicht teilnehmen, so sind die Gründe dafür der Schule - nach Möglichkeit vor dem Klausurtermin - mitzuteilen.
Wird eine Klausur in der Sekundarstufe II aus Krankheitsgründen versäumt, so ist von den Schülern innerhalb von 3 Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
2.13 Unterrichtsbesuche durch Erziehungsberechtigte
Unterrichtsbesuche durch Erziehungsberechtigte von Schülern der Schule sind der Schulleitung vorab mitzuteilen.
Schulfremde Personen, wie z.B. Referenten, Journalisten oder Gäste, dürfen nur mit Genehmigung des Schulleiters am Unterricht teilnehmen.
2.14 Mobiltelefone
Die Benutzung von Mobiltelefonen während des Unterrichts ist nicht gestattet. Die Geräte sind auszuschalten. Bei Zuwiderhandlung werden die Geräte von Lehrern eingezogen und können erst nach Unterrichtsschluss im Sekretariat abgeholt werden. Im Wiederholungsfall werden die Geräte von minderjährigen Schülern nur den Erziehungsberechtigten ausgehändigt.
2.15 Mensa
Die Regeln zur normalen Einnahme einer Mahlzeit sind einzuhalten. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regeln können Schüler von der Esseneinnahme zeitweilig ausgeschlossen werden. Die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler werden vorab benachrichtigt.
3. Sicherheitsbestimmungen
Bei Gefahr ertönt ein besonderes Signal. Gemäß den Sicherheitsbestimmungen (Fluchtplan) verlassen die Schüler/innen unter Leitung der Lehrer/innen so schnell wie möglich und in geordneter Weise das Schulgebäude.
Die großen Fenster in den Klassen- und Fachräumen sind in den Pausen aus Sicherheitsgründen geschlossen zu halten.
Fahrräder dürfen nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen abgestellt werden. Das Radfahren auf dem Schulhof ist nicht gestattet. Im Schulhaus sind Kickboards zusammenzulegen und müssen getragen werden.
Das Werfen mit Gegenständen jeglicher Art, z.B. Schneebällen, Dosen etc., im Schulgebäude und auf dem Schulhof ist verboten.
Das Betreten der Baustellen ist verboten.
Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art ist untersagt.
Schüler/innen, die mit einem Fahrzeug zur Schule gebracht werden, müssen vor dem Schulgelände aussteigen.
4. Schlussbestimmungen
Regelung von Konfliktfällen
Bei Verstößen gegen diese Schulordnung gelten das Schulgesetz für Berlin § 62/63 (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften.
In Konfliktfällen kann nach § 78 Abs. 2 SchulG ein Vermittlungsausschuss gebildet werden.
5. Geltungsbereich
Bestandteil der Schulordnung sind auch die Bibliotheksordnung und die Ordnung für die Speiseräume.
6. Bekanntgabe der Schulordnung
Allen Schülern, Eltern und Lehrern wird der Wortlaut der Schulordnung bekannt gegeben.
7. Gültigkeitsdauer
Diese Schulordnung gilt zunächst für ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Schulkonferenz keine Änderung für notwendig hält.
8. Tag des Inkrafttretens
Diese Schulordnung tritt am 01. Oktober 2004 in Kraft.
O. Wandelt, Oberstudiendirektor